Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

2. Der erste  Schriftwechsel mit dem Finanzamt

 

Als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Kapitel 4.3) können Sie Ihre Anzeigepflicht gegenüber der Gemeinde zusätzlich auf elektronischem Wege nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (GewA 1) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt erfüllen. Sobald das Finanzamt erfahren hat, dass Sie einen Betrieb eröffnet oder übernommen haben, schickt es Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.Sie finden den Fragebogen aber auch im Internet auf der Seite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (unter http://www.ofd.niedersachsen.de  - in der Rubrik „Aktuelles & Service / Steuervordrucke / Betriebseröffnung/-aufgabe”). Dabei geht es um Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrem Betrieb, z. B.:

  • In welcher Rechtsform betreiben Sie Ihren Betrieb?
  • Wann haben Sie Ihren Betrieb eröffnet?
  • Wie hoch schätzen Sie den zu erwartenden Umsatz, wie hoch den zu erzielenden Gewinn Ihres Betriebes?

Darüber hinaus wird nach möglichen weiteren Einkünften und denen Ihres Ehegatten/Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin/Ihres eingetragenen Lebenspartners gefragt. Das ist keine bloße Neugier. Das Finanzamt braucht diese Angaben - vor allem auch in Ihrem eigenen Interesse -, um Sie steuerlich korrekt einordnen zu können. Das heißt: Sie sollen keine Nachteile haben - aber auch keine ungerechtfertigten Vorteile. In diesem Zusammenhang prüft das Finanzamt, welche Steuererklärungen Sie in Zukunft abgeben müssen (vgl. Kapitel 4) und ob Sie Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchen- oder Gewerbesteuer zahlen müssen (vgl. Kapitel 7). Aus diesem Grund sind Ihre Angaben zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften unbedingt erforderlich. Das Finanzamt wird Ihnen anschließend eine Steuernummer erteilen.
Bitte nennen Sie die Steuernummer oder Ihre Identifikations-Nummer bei jedem Telefongespräch, in jeder Mitteilung und auch bei jeder Zahlung an das Finanzamt.

 

Ihre Verpflichtung, den Fragebogen vollständig auszufüllen, ergibt sich aus §§ 90, 93 AO. Wenn Sie ihn nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen oder auch die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

 

 

3. Gewerbebetrieb oder freier Beruf?

 

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit sind entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) zu beurteilen. Die richtige Zuordnung ist auch für Sie wichtig, denn sie hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Das gilt z. B. für die Gewerbesteuerpflicht der Gewerbetreibenden. Durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG (pauschale Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung durch Anrechnung des 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags) hat die Unterscheidung allerdings an finanziellem Gewicht verloren

 

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Wenn Sie z. B. als Lebensmitteleinzelhändler/-in, Versicherungsvertreter/-in oder Handwerker selbständig tätig sind, erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Einkommensteuergesetz wird das so beschrieben: „Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“ 

 

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit - freiberufliche Tätigkeit

 

Wenn Sie eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit selbständig ausüben, erzielen Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das gleiche gilt, wenn Sie als Arzt, Rechtsanwältin, Notar, Ingenieur, Architektin, Steuerberater usw. (so genannte Katalogberufe) selbständig arbeiten. Auch hier ist die Voraussetzung: Sie müssen Gewinn erzielen wollen. Und der Betrieb muss nach seiner Wesensart und der Art der Betriebsführung auf Dauer gesehen geeignet und bestimmt sein, mit Gewinn zu arbeiten. Bedienen Sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, so sind Sie dann freiberuflich tätig, wenn Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und auf eigene Verantwortung arbeiten. Die Leitung und die Eigenverantwortlichkeit müssen für Ihre gesamte Tätigkeit gelten. Sie darf nicht nur auf einen Teil Ihrer  Berufstätigkeit beschränkt sein. Sie dürfen sie also nicht auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen. Sie dürfen sich auch nicht vertreten lassen, außer im Urlaub oder im Krankheitsfall.