Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

9. ELEKTRONISCHE STEUERERKLÄRUNG

 

Im Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) haben die Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes u. a. Software zur Übermittlung von Steuererklärungen entwickelt. Mit der ELSTER-Software haben Sie die Möglichkeit, Ihre Jahressteuererklärungen und die Steuer(vor-)anmeldungen am PC zu erstellen und anschließend elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln.

 

Möglichkeiten der Abgabe

 

  1. Zur elektronischen Übertragung Ihrer Steuererklärung füllen Sie mit Hilfe eines Steuerprogramms Ihre Steuererklärung aus und übertragen diese elektronisch über den entsprechenden Button oder Menüeintrag in Ihrer Software. Nach Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, müssen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht sein. Das gilt für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch für die gesonderte Feststellung des Gewinns. Für den Fall, dass Sie Ihre Steuererklärung(en) durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich der Abgabetermin grundsätzlich auf den 31. Dezember des Folgejahres.
    Nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung der Daten wird die so genannte komprimierte Steuererklärung gedruckt. Unterschreiben Sie die komprimierte Steuererklärung und schicken Sie diese zusammen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Belegen an das zuständige Finanzamt.
  2. Auf die Einreichung eines Papierausdrucks bei der Einkommen-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuererklärung wird beim Finanzamt verzichtet, sofern Sie die Daten authentifiziert (mit Zertifikat) übermitteln. Hierfür müssen Sie sich über das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de registrieren lassen. Im Anschluss daran erhalten Sie kostenlos das notwendige Zertifikat entweder auf Ihrem Rechner (Softwarezertifikat), auf dem ELSTERStick oder es wird bei Verwendung Ihrer Signaturkarte von dieser ausgelesen. Setzen Sie das Zertifikat bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten ein, ersetzt es Ihre Unterschrift und stellt eine Authentifizierung des Datenübermittlers sicher. Für die Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist der authentifizierte Übermittlungsweg vorgeschrieben.
  3. Das ElsterOnline-Portal ermöglicht u. a. die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung online im Internet auszufüllen und abzugeben. Von den Nutzern wird dazu nur noch ein Browser benötigt. Das jährliche Herunterladen und Installieren umfangreicher Programme ist nicht mehr erforderlich.

Für die elektronische Übermittlung/Abgabe der Daten können Sie ein kommerzielles Steuerberatungsprogramm im Handel erwerben, das kostenlose amtliche Steuererklärungsprogramm ElsterFormular der Finanzverwaltung nutzen oder einen Teil der Steuererklärungen im ElsterOnline-Portal abgeben. Unter http://www.elster.de wird die neue Programmversion von ElsterFormular zum Ausfüllen der Steuererklärungsformulare und zur elektronischen Übermittlung der Daten regelmäßig ab Mitte Januar kostenlos zum Download angeboten. Darüber hinaus erhalten Sie das Programm ca. Ende Januar auch kostenlos auf CD-ROM in Ihrem Finanzamt.

 

10. ZAHLUNGSVERKEHR

 

Zahlungen an das Finanzamt sind grundsätzlich unbar, d. h. durch Überweisung, Scheck oder Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (sog. Einzugsermächtigung) zu leisten. Selbstverständlich können Sie die fälligen Beträge auch durch (Bar)Einzahlung bei einem Geldinstitut auf ein Konto des Finanzamts entrichten. Bitte vergessen Sie hierbei nicht, als Verwendungszweck stets Ihre Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum anzugeben. Zahlungen des Finanzamts erfolgen ebenfalls grundsätzlich unbar.

 

Zahlungen gelten als entrichtet

  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts: am Tag der Gutschrift,
  • bei Hingabe/Übersendung von Schecks: drei Tage nach dem Tag des Eingangs beim Finanzamt,
  • bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung: am Fälligkeitstag.

Sofern Sie die zu entrichtenden Zahlungen nicht bis zum Ablauf des entsprechenden Fälligkeitstages geleistet haben, entstehen pro angefangenen Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten Betrages. Für den Fall, dass das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss, kommen weitere Kosten und Gebühren hinzu. Um Ihnen - und dem Finanzamt - die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu erleichtern, können Sie sich am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen. Sie ersparen sich damit die Terminüberwachung von zu leistenden Zahlungen sowie das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen oder Schecks bzw. die Zeit für Online-Banking.

 

Darüber hinaus können keine Säumniszuschläge mehr entstehen (s. o.), wobei die Lastschrift nicht vor dem Fälligkeitstag ausgeführt wird.

 

Eine Teilnahmeerklärung schickt Ihnen Ihr Finanzamt gerne zu; alternativ können Sie diese aber auch im Internet auf der Seite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (unter http://www.ofd.niedersachsen.de - in der Rubrik „Aktuelles & Service / Steuervordrucke / /Betriebseröffnung/-aufgabe”) als pdf-Vordruck abrufen.

 

 

11. KONTAKTADRESSEN

 

  • Niedersächsisches Finanzministerium
    Schiffgraben 10
    30159 Hannover
    http://www.mf.niedersachsen.de
    Telefon 0511 / 120 - 0
  • Oberfinanzdirektion Niedersachsen
    Waterloostr. 5
    30169 Hannover
    http://www.ofd.niedersachsen.de
    Telefon 0511 / 101-2001
  •  Bundeszentralamt für Steuern
    Ahornweg 1-3
    66740 Saarlouis
    http://www.bzst.bund.de
    Telefon 06831 / 456-0
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    Wilhelmstraße 49
    10117 Berlin
    http://www.bmas.bund.de
    Telefon 03018 / 527-0
  • Deutsche Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See
    Minijob-Zentrale
    45115 Essen
    http://www.minijob-zentrale.de
    Telefon 01801 / 200 504
    (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen) oder 0355 2902-70799)

 

Herausgeber:

Niedersächsisches Finanzministerium

Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Schiffgraben 10

30159 Hannover

http://www.mf.niedersachsen.de

pressestelle@mf.niedersachsen.de

 

Gestaltung:

Niedersächsisches Finanzministerium

 

Anmerkung: In dieser Broschüre wurde nach Möglichkeit eine geschlechtsneutrale Bezeichnung gewählt. Sofern dies sprachlich nicht möglich oder sinnvoll war, sind auch bei der Nutzung der männlichen Form immer Frauen und Männer gemeint.

 

Druck:

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN

Stand:  August 2013

 

Trotz großer Sorgfalt lassen sich Fehler oder Unstimmigkeiten leider nicht vollständig ausschließen. Eine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben kann daher nicht übernommen werden. Bei dieser Broschüre handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Sie ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gern weiter. Dort können auch weitere Exemplare dieser Broschüre bezogen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt in seinem Internetauftritt auch einen Wegweiser zur Verfügung: http://bmwi-wegweiser.de.

 

Diese Broschüre darf wie alle Broschüren der Niedersächsischen Landesregierung nicht zur Wahlwerbung in Wahlkämpfen verwendet werden.