Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

6. IHRE PFLICHTEN ALS ARBEITGEBER - VERFAHREN DES LOHNSTEUERABZUGS

 

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb müssen Ihnen in der Regel vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum mitteilen, sofern der Arbeitslohn nicht pauschal versteuert werden kann. Mit diesen Daten müssen Sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden und die „Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale“ (ELStAM) anfordern, sofern Sie keinen Härtefallantrag auf Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren gestellt haben.

 

Bitte beachten Sie:

Für den Einführungszeitraum 2013 kann das Lohnsteuerabzugsverfahren bis einschließlich November 2013 noch nach Maßgabe der Regelungen für das Papierverfahren (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013) durchgeführt werden.

 

Als Arbeitgeber müssen Sie dann nach den ELStAM (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession, eingetragene Frei- und Hinzurechnungsbeträge) die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell die Lohnkirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Bruttoarbeitslohn wird dann um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Lohnkirchensteuer gekürzt ausbezahlt. Können Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer nicht bei der Finanzverwaltung anmelden, weil Ihnen dieser nicht die Identifikationsnummer oder/und das Geburtsdatum mitgeteilt hat oder lehnt das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung der ELStAM ab, müssen Sie Lohnsteuer nach Maßgabe der Steuerklasse VI einbehalten und an das Finanzamt abführen.

 

Bitte denken Sie aber auch an die Sozialversicherungsbeiträge, auf die in dieser Broschüre nicht eingegangen werden kann. Nähere Informationen zur Sozialversicherung erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Sozialversicherungsrechtliche Fragen zu den sog. Minijobs beantwortet die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 

Die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Lohnkirchensteuer, die für den „Lohnzahlungszeitraum“ (in der Regel: ein Monat) einzubehalten ist, können Sie in den so genannten Lohnsteuertabellen ablesen oder mit Hilfe eines Lohnsteuerberechnungsprogramms selbst ermitteln. Diese sind im Buchhandel erhältlich. Sie können aber auch den Interaktiven Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen (www.abgabenrechner.de) nutzen.

 

Daneben haben Sie aber auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitslohn ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschal zu versteuern (z. B. bei geringfügig Beschäftigten – sog. Minijobs – oder Aushilfskräften). Bei der Pauschalversteuerung müssen Sie dann als Arbeitgeber die Lohnsteuer übernehmen.

 

Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie auch die Lohnsteuer-Anmeldung authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermitteln (vgl. Kapitel 9).

 

 

Pauschalversteuerung

 

Existenzgründerinnen und Existenzgründer nehmen häufig Hilfe nur für kurze Zeit und/oder gegen

Zahlung eines verhältnismäßig geringen Lohnes in Anspruch. Bei vielen derartigen Dienstverhältnissen kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer für eine vereinfachte Besteuerung (pauschale Besteuerung) entscheiden. Bei der Pauschalversteuerung müssen Sie dann als Arbeitgeber die Lohnsteuer übernehmen. Eine Pauschalierung ist in den folgenden Fällen möglich:


 

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

 

Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden, wenn

  •  es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Minijob) handelt und
  • der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer pauschale Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % ist neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Diese ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen. Hat der Arbeitgeber bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten (z. B. durch die Zusammenrechnung zweier Minijobs wird die 450-Euro-Grenze überschritten), kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgeltes erheben, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und 6 % Kirchensteuer der pauschalen Lohnsteuer. Diese ist wie bisher an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten.

 

Weitere Informationen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen enthält die von der

Bundesregierung herausgegebene Broschüre „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in

der Gleitzone“. Diese kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49,

10117 Berlin angefordert werden.

 

Darüber hinaus ist als zentrale Servicestelle für alle Arbeitgeber und Minijobber die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet worden. Diese ist zu erreichen unter:

 

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See

Minijob-Zentrale

45115 Essen

http://www.minijob-zentrale.de

E-Mail minijob@minijob-zentrale.de

Tel. 0355 / 2902-70799

montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr

Telefax 0201/384 97 97 97.

 

 

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn

  •  die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 12 Euro je Arbeitsstunde nicht übersteigt und
  • der Arbeitslohn entweder während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführende pauschalierte Lohnsteuer beträgt hier 25 % des Arbeitslohns; außerdem ist ggf. Lohnkirchensteuer in Höhe von 6 % und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer zu entrichten.

 

Kirchensteuerabzug bei Lohnsteuerpauschalierung

 

Bei der Lohnsteuerpauschalierung wird die Kirchensteuer grundsätzlich mit einem ermäßigten Steuersatz von 6 % der Lohnsteuer erhoben, und zwar für alle Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuer pauschaliert werden soll. Durch den ermäßigten Steuersatz wird der Tatsache Rechnung getragen, dass nicht alle Arbeitnehmer Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft sind. Können Sie nachweisen, dass einzelne Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuer pauschaliert werden soll, keiner kirchensteuerberechtigten Körperschaft angehören, entfällt für diese Arbeitnehmer die Kirchensteuer. Für die anderen kurzfristig oder in geringem Umfange beschäftigten Arbeitnehmer, die der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen, gilt in diesen Fällen der allgemeine Kirchensteuersatz von 9 %.

 

 

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum:

 

Der Zeitraum für die Lohnsteuer-Anmeldung hängt von der Höhe der Lohnsteuer ab, die Sie insgesamt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich einbehalten werden.

 

 

Höhe

Abgabe

Jahreslohnsteuer mehr als

4.000 Euro

Monatlich

Jahreslohnsteuer mehr als

1.000 Euro

Vierteljährlich

Jahreslohnsteuer unter

1.000 Euro

Jährlich

 

 

Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums bei Ihrem Finanzamt vorliegen. Gleichzeitig müssen Sie die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell die Lohnkirchensteuer an das Finanzamt abführen. Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Das Gleiche gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % an die Bundesknappschaft zu entrichten haben (sog. Minijobs).

 

Die Höhe der Steuer, die Sie insgesamt einzubehalten haben, müssen Sie in der Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt übermitteln.

 

Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer müssen Sie ein Lohnkonto für jedes Kalenderjahr führen. Dort sind einzutragen: die Art des Arbeitslohns (Bargeld oder Sachbezug), die Höhe des Arbeitslohns (einschließlich steuerfreie Bezüge), sämtliche Angaben aus der ELStAM – soweit diese vorgelegt werden muss – sowie die einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Das Konto ist am jeweiligen 31. Dezember oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuschließen.

 

 

7. VORAUSZAHLUNGEN - WARUM UND WANN?

 

Auf die Steuer, die Sie voraussichtlich für das laufende Jahr insgesamt bezahlen müssen, sind Vorauszahlungen zu entrichten.

 

Stichtage für die Vorauszahlungen

 

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:

10.03., 10.06., 10.09., 10.12.

 

Gewerbesteuer:

15.02., 15.05., 15.08., 15.11.

 

Umsatzsteuer:

vgl. Umsatzsteuervoranmeldung (siehe Kapitel 4.3), 10 Tage nach Ablauf des

Voranmeldungszeitraums

 

Das Finanzamt setzt die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer durch einen Vorauszahlungsbescheid fest. Im Jahr der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs richtet es sich dabei regelmäßig nach Ihren Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (vgl. Kapitel 2).

 

Das Finanzamt kann die Höhe der Vorauszahlungen anpassen, wenn die Steuerschuld wesentlich höher oder deutlich geringer ausfällt, als Sie und das Finanzamt erwartet haben. Für diesen Fall sollten Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, in dem Sie die gewünschte Herabsetzung oder Anhebung der Vorauszahlungen aus Ihrer Sicht begründen. Das Finanzamt wird Ihnen nach Prüfung einen geänderten Vorauszahlungsbescheid zuschicken.

 

 

Eventuell zu leistende Gewerbesteuervorauszahlungen setzt die Gemeinde fest, nachdem das Finanzamt den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt und die Gemeinde entsprechend informiert hat.



8. ABGABETERMINE

 

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, müssen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht sein. Das gilt für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch für die gesonderte Feststellung des Gewinns. Für den Fall, dass Sie Ihre Steuererklärung(en) durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich der Abgabetermin grundsätzlich auf den 31. Dezember des Folgejahres.