Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

4. Welche Steuererklärungen sind notwendig?

 

4.1 Einkommensteuer

 

Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der steuerliche „Veranlagungszeitraum“ ist also das Kalenderjahr. In der Einkommensteuererklärung müssen Sie den Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb oder aus Ihrer selbständigen

Tätigkeit sowie eventuelle andere Einkünfte angeben. Für die Einkommensbesteuerung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz unterhalten (sog. Wohnsitzfinanzamt). Sofern Sie Ihr Unternehmen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts betreiben, ist der Gewinn in einem besonderen Verfahren festzustellen. In diesem Falle müssen Sie beim dortigen (Betriebsstätten-)Finanzamt auch eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns einreichen. 

Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und mit Ihrer Ehepartnerin/Ihrem Ehepartner /Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin/Ihrem eingetragenen Lebenspartner steuerlich zusammen veranlagt werden (wollen), müssen Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Die Einkommensteuererklärung muss für einen Veranlagungszeitraum ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden, wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit haben. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall können Sie die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und mit eigenhändiger Unterschrift abgeben.

Haben Sie Kinder, sollten Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit Kindergeld beantragen. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird vom Finanzamt nur noch geprüft, ob die steuerlichen Freibeträge für Kinder günstiger sind, und dann ggf. der Differenzbetrag erstattet – in den meisten Fällen ist jedoch das Kindergeld günstiger! Kümmern Sie sich daher bitte rechtzeitig um einen Antrag auf Gewährung des Kindergeldes. Das Finanzamt darf kein Kindergeld auszahlen, auch wenn Sie es versäumt haben, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

 

4.2 Gewerbesteuer

 

Eine Gewerbesteuererklärung müssen Sie als Gewerbetreibender abgeben, wenn der „Gewerbeertrag“ den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt oder wenn ein Verlust erwirtschaftet wurde, um den vortragsfähigen Verlust gesondert festzustellen. Ab dem Erhebungszeitraum 2011 ist die Gewerbesteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall können Sie die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und mit eigenhändiger Unterschrift abgeben.

Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, brauchen Sie keine Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Der Gewerbeertrag ist der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Nach den Regelungen des Gewerbesteuergesetzes kann es allerdings noch Korrekturen geben: Möglich sind sowohl „Hinzurechnungen“ als auch „Kürzungen“.

 

4.3 Umsatzsteuer

 

Abgabe von Umsatzsteuererklärungen

 

Nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie im laufenden und im folgenden Kalenderjahr bei Ihrem Finanzamt monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entrichten. Sie müssen dabei selbst berechnen, ob und wie viel Umsatzsteuer Sie zu zahlen haben oder ob es einen Überschuss an Vorsteuer zu Ihren Gunsten gibt. Im zweiten Jahr nach Unternehmensbeginn müssen Sie die Umsatzsteuer vierteljährlich anmelden und entrichten, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat; ist dieser Betrag überschritten, haben Sie die Steuer weiterhin monatlich anzumelden. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt Sie auch ganz von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.

Für jedes Kalenderjahr ist eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Mit dieser Anmeldung der Jahressteuer fassen Sie die bereits eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zusammen und können diese, wenn es notwendig ist, berichtigen. Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen authentifiziert mit elektronischem Zertifikat zu übermitteln (vgl. Kapitel 9). Für Besteuerungszeiträume ab dem Jahr 2011 müssen Sie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermitteln. In den beiden Fällen kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall können Sie die Steueranmeldung bzw. –erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und mit eigenhändiger Unterschrift abgeben.

 

Steuersätze und Steuerbefreiungen

 

Anstelle des Regelsteuersatzes von 19 % kommt für bestimmte Umsätze unter den im Umsatzsteuergesetz genannten Voraussetzungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (z. B. für die Lieferung bestimmter Lebensmittel) oder eine Befreiung von der Umsatzsteuer (z. B. für bestimmte Pflege- oder Unterrichtsleistungen) in Betracht. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrem Finanzamt oder von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

 

Kleinunternehmer

 

Wenn der voraussichtliche, nach vereinnahmten Entgelten (s. u.) berechnete Umsatz Ihres Betriebes im Eröffnungsjahr die Grenze von 17.500 Euro (ab 2017: 20.000 Euro) (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreitet, haben Sie als Kleinunternehmer einen Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuer bezahlen. Für die folgenden Jahre gilt das Gleiche - vorausgesetzt, der Umsatz des Vorjahres beträgt maximal 17.500 Euro (20.000 Euro) und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres übersteigt nicht 50.000 Euro. Sie müssen stets vom Jahresumsatz ausgehen, wenn Sie die genannten Grenzen ermitteln. Für den Fall, dass Sie nur in einem Teil des Jahres tätig waren, müssen Sie Ihren Umsatz in einen Jahresumsatz umrechnen. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Rechnungen mit gesondert

ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen und auch keine Vorsteuer abziehen. Auch wenn Ihr Umsatz die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet, können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie einen Vorsteuerabzug geltend machen und Ihren Kunden Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen wollen. An eine solche Erklärung sind Sie dann allerdings für mindestens fünf Jahre gebunden.

 

Berechnung der Steuer – nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten

 

Grundsätzlich wird die Steuer nach „vereinbarten Entgelten“ berechnet; d. h., es wird keine Rücksicht darauf genommen, ob Sie den Kaufpreis von Ihrem Kunden bereits erhalten haben oder nicht (so genannte Sollbesteuerung). In den folgenden Fällen kann Ihnen das Finanzamt gestatten, die Steuer erst dann anzumelden, wenn Ihr Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.

 

  • Im Jahr der Betriebseröffnung: Der Gesamtumsatz wird im Jahr der Betriebseröffnung voraussichtlich nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Zur Ermittlung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes ist der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. 
  • In der Folgezeit: Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hat nicht mehr als 500.000 € betragen.
  • Sie sind von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (vgl. Kapitel 5).
  • Sie sind Freiberuflerin oder Freiberufler (vgl. Kapitel 3).

 

Beachten Sie bitte: Diese so genannte Ist-Versteuerung müssen Sie beantragen.

 

Erleichtertes Verfahren zur Trennung der Entgelte

 

Um Ihre Umsätze richtig besteuern zu können, müssen Sie diese getrennt nach steuerfreien Umsätzen und Umsätzen zum ermäßigten bzw. vollen Steuersatz aufzeichnen. Häufig ist diese getrennte Aufzeichnung der Kaufpreise einzelner Waren nach Steuersätzen nicht möglich und auch nicht zuzumuten. Dies gilt z. B. für Lebensmitteleinzelhändler.

Sie können in diesem Fall beim Finanzamt ein „erleichtertes Verfahren zur Trennung der Entgelte“ beantragen. Der Vorteil: Die Entgelte werden erst nachträglich nach Steuersätzen getrennt, z. B. unter Berücksichtigung des Wareneingangs. Näheres hierzu können Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfahren.

 

Vorsteuerabzug

 

Die von anderen Unternehmern in Rechnungen über Leistungen für Ihr Unternehmen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Es sind u. a. bestimmte Ausschlusstatbestände und Formvorschriften zu beachten. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro übersteigt, müssen u. a. eine Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder Umsatzsteuer–Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten. Bei Zweifelsfragen zum Vorsteuerabzug wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

 

Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern

 

Wenn Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland haben, müssen Sie wissen, dass die Ausfuhr von Waren in Staaten außerhalb der Europäischen Union umsatzsteuerfrei ist. Für Warenbezüge aus dem Ausland wird eine Einfuhrumsatzsteuer von der Zollverwaltung erhoben. Unternehmerinnen und Unternehmer,

 

  • die Waren in andere EU-Mitgliedstaaten liefern oder von dort beziehen und/oder
  • die Dienstleistungen von Unternehmen aus anderen EUMitgliedstaaten beziehen, benötigen für umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer Steuernummer zusätzlich eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese zeigt Ihrem Geschäftspartner an, dass Sie Unternehmer sind und die Ware für Ihr Unternehmen beziehen. Er kann die Ware dann umsatzsteuerfrei an Sie liefern. In diesem Fall haben Sie den Erwerb der Ware in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden und zu versteuern. Wenn Sie selbst an einen gewerblichen Kunden in der Europäischen Union liefern, brauchen Sie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um steuerfrei liefern zu können. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen Sie schriftlich beantragen beim

 

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Saarlouis

66738 Saarlouis

Tel. +40-(0)228-406-0 (Zentrale),

Telefax +49-(0)228-406-3801

www.bzst.de

 

Im formlosen Antrag sind Ihr Name, Ihre Anschrift, die Steuernummer, unter der Sie umsatzsteuerlich geführt werden, sowie das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt anzugeben.

Anträge können auch über das Internet (www.bzst.de) gestellt werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt sowie im Internet auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (s. o.).

Sofern im Vorhinein absehbar ist, dass Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen werden, können Sie die Erteilung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt auch gleich zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit beantragen. Das Finanzamt erledigt dann für Sie die Antragsabwicklung.

 


Zusammenfassende Meldung

 

Jeder Unternehmer, der am innergemeinschaftlichen Handel oder Dienstleistungsverkehr teilnimmt, ist verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern für den Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln. Einzelheiten erfahren Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (s. o.).


 

4.4 Steuerabzug bei Bauleistungen

 

Seit dem 1. Januar 2002 haben alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG als Auftraggeber einer Bauleistung im Inland gemäß § 48 EStG einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen. Von dieser Steuerabzugsverpflichtung kann nur abgesehen werden, wenn Ihnen der Auftragnehmer eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Ein Steuerabzug muss ebenfalls nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h., das Entgelt gezahlt wird. Das gilt auch bei Erbringung der Gegenleistung in Teilbeträgen (z. B. Abschlagszahlungen).

Der Auftraggeber/Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum 10. des Folgemonats bei dem für die Besteuerung des Einkommens des Auftragnehmers/Leistenden zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und abzuführen.

Wenn Sie selbst Bauleistungen erbringen, sollten Sie sich bereits zu Beginn Ihrer Tätigkeit eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen. Sie vermeiden damit, dass Ihre Auftraggeber den Steuerabzug von 15 % vornehmen müssen.


 

5. Ermittlung des Gewinns

 

Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz?

 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Die Art der Ermittlung ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Gerade als „Kleinunternehmerin“ oder „Kleinunternehmer“ haben Sie die Chance, die für Sie günstigere Möglichkeit zu wählen.

 

Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung

 

Dies ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Wenn Sie weder nach dem Handelsrecht noch nach dem Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet sind, können Sie den Gewinn Ihres Betriebes durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Hierzu müssen Sie die Ihnen zugeflossenen Betriebseinnahmen und die bei Ihnen abgeflossenen Betriebsausgaben auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck – Anlage EÜR – einander gegenüberstellen. Diese Möglichkeit besteht besonders für Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie für „kleine“ Gewerbetreibende. Auch die Anlage EÜR ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dieser Datensatz wird von der Finanzverwaltung z. B. im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Liegen die Einnahmen aus ihrem Betrieb im Kalenderjahr unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn Sie der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Allerdings ist auch bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht jeder betriebliche Aufwand im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen:

So sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Grund und Boden) und für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (z. B. Wertpapiere) erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Gebäude, Maschinen, Geschäftsausstattung, Inventar usw.) gibt es Sonderregelungen. Diese Regeln unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen, die bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich gelten. Nähere Informationen hierzu finden Sie daher im Folgenden unter dem Stichwort „Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben“.

 

Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich

 

Diese Art der Gewinnermittlung ist wesentlich umfangreicher als die Einnahmenüberschussrechnung. Sie erfordert nämlich eine Buchführung und einen Jahresabschluss, bestehend aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Hierbei müssen Sie verschiedene Vorschriften des Steuerrechts und eventuell auch des Handelsrechts beachten.

Gewerbetreibende müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, wenn sie nach Handels- oder Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet sind.

Nach Handelsrecht sind Sie als so genannter Kaufmann zur Buchführung verpflichtet (§ 238 Handelsgesetzbuch - HGB). Dies gilt allerdings nicht für bestimmte kleinere Betriebe (§ 241a HGB). Unabhängig von handelsrechtlichen oder sonstigen Buchführungs- pflichten sind Sie nach Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet, wenn Sie für den einzelnen Betrieb

 

  • bestimmte Umsätze von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
  • einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr

 

gehabt haben (§ 141 AO). Das für Sie zuständige Finanzamt wird Sie in diesen Fällen auf den Beginn der Buchführungspflicht hinweisen. Besteht danach für Sie keine Buchführungspflicht, haben Sie die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Eine Buchführung ist nichts anderes als eine

systematische und fortlaufende Aufzeichnung aller baren und unbaren Geschäftsvorfälle. Dazu gehören die Führung eines Kassenbuches und die geordnete Ablage der Belege wie z. B. Kontoauszüge. Die „Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung“ (GoB) verlangen von Ihnen, dass die Aufzeichnungen klar und übersichtlich sowie fortlaufend zeitgerecht und sachlich geordnet sind. Sie müssen mit dokumentechtem Stift ausgeführt werden und dürfen nicht unleserlich gemacht werden. Wenn Sie ein Buchführungsprogramm für Ihren PC erwerben, achten Sie bitte darauf, dass dieses System den „Grundsätzen ordnungsgemäßer – DV-gestützter – Buchführungssysteme“ (GoBS) entspricht. Die Finanzbehörden haben das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen (§ 147 Abs. 6 AO).

Unter Betriebsvermögen versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des aktiven Betriebsvermögens und dem Wert der Schulden. Im Allgemeinen entspricht das Betriebsvermögen dem Eigenkapital. Den Gewinn können Sie nun nach folgendem Schema ermitteln:

 
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres

-  Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres

+ Entnahmen

-  Einlagen
_________________________________________

= Gewinn

 

Bei einer doppelten Buchführung ergibt sich der gleiche Gewinn aus der Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Aufwendungen den Erträgen gegenübergestellt werden. Für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, dem Finanzamt Ihre Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch und gemeinsam mit Ihrer dazugehörigen Einkommensteuererklärung zu übermitteln.

Allerdings wird es Ihr Finanzamt nicht beanstanden, wenn für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt (also die Wirtschaftsjahre 2012 oder – bei abweichendem Wirtschaftsjahr – 2012/2013), die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung noch wie bisher auf Papier eingereicht werden. Auf Antrag kann das Finanzamt allerdings zur Vermeidung unbilliger Härten in besonderen Einzelfällen auch darüber hinaus die Abgabe in Papierform zulassen.

 

Unterschiede zwischen den beiden Arten der Gewinnermittlung

 

Verwechseln Sie bitte nicht die Einnahmenüberschussrechnung mit der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung: Erträge und Aufwendungen dieser Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen nicht in jedem Fall den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der Einnahmenüberschussrechnung.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Arten der Gewinnermittlung ist der Zeitpunkt, in dem sich die einzelnen Geschäftsvorgänge auf den Gewinn auswirken:

 

  • Bei der Einnahmenüberschussrechnung: im Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung (Ausnahmen: Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter, wenn sie nicht geringerwertig oder einem Sammelposten zuzuführen sind (s. u.) sowie für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens).
  • Beim Vermögensvergleich: Erfassung der Geschäftsvorfälle bereits in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Folgendes Beispiel wird Ihnen den Unterschied verdeutlichen:

 

Sie haben für Ihren Lebensmittelladen Anfang Dezember 2012 Ware gekauft, die Sie erst im Februar 2013 bezahlen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung mindert diese Zahlung den Gewinn 2013. Würden Sie Bücher führen und Jahresabschlüsse machen, müssten Sie den Vorgang bereits 2012 als Aufwand buchen. Ihm stünde

allerdings, soweit die Ware am Jahresende noch nicht verkauft ist, als Aktivwert in der Bilanz der Warenbestand gegenüber.

 

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben

 

Nicht jede betrieblich veranlasste Ausgabe ist auch in voller Höhe bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat für beide Gewinnermittlungsarten Einschränkungen vorgesehen. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für

 

  • ein häusliches Arbeitszimmer,
  • die Bewirtung von Geschäftsfreunden,
  • Wege zwischen Wohnung und Betrieb oder
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen,
  • die Gewerbesteuer (ggf. kommt eine Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die festgesetzte Einkommensteuer in Betracht, § 35 EStG).

 

Auch die Kosten für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug können regelmäßig nicht in voller Höhe bei der Gewinnermittlung abgezogen werden. Wenn Sie das Fahrzeug auch privat nutzen, wird der Privatanteil als so genannte Nutzungsentnahme dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Privatnutzung wird jährlich mit 12 % des Listenpreises angesetzt, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die tatsächlichen auf die Privatnutzung entfallenden Kosten anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.

Darüber hinaus ist auch nicht jeder betriebliche Aufwand im Jahr der Zahlung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb längerfristig zu dienen, dem sog. Anlagevermögen. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z. B. unbebauten Grundstücken, die mit den Anschaffungskosten zu aktivieren sind) und solchen Wirtschaftsgütern, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (z. B. Gebäude, Maschinen, Geschäftsausstattung, Inventar).

 

Bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden; d. h., sie wirken sich zeitanteilig über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts als Betriebsausgaben aus (§ 7 EStG).

 

Hiervon gibt es aber u. a. folgende Ausnahmen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer, nicht überschreiten. Alternativ kann für derartige Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden. Dieser Sammelposten ist dann über fünf Jahre in gleichen Raten gewinnmindernd aufzulösen. Einzelheiten hierzu regelt § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG.

 

  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG

 

Kleine und mittlere Betriebe können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sonderabschreibungen von bis zu 20 % in Anspruch nehmen.Außerdem können sie gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter bilden. So können Abschreibungen von bis zu 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten quasi in Jahre vor der Investition vorgezogen werden. Diese Vergünstigungen werden allerdings nur gewährt, wenn die zahlreichen gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Näheres regelt § 7g EStG.